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   BGH, 17.09.2009 - IX ZB 214/08   

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https://dejure.org/2009,16090
BGH, 17.09.2009 - IX ZB 214/08 (https://dejure.org/2009,16090)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2009 - IX ZB 214/08 (https://dejure.org/2009,16090)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2009 - IX ZB 214/08 (https://dejure.org/2009,16090)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde eines Schuldners gegen Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Judicialis

    InsO § 6; ; InsO § 7; ; InsO § 21 Abs. 1; ; ZPO § 574 Abs. 1

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • KTS 2010, 222
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.10.2006 - IX ZB 34/05

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine aufgehobene Maßnahme

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - IX ZB 214/08
    Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur statt, wenn eine tief greifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil des Schuldners oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfordert, möglich erscheinen (BGHZ, aaO S. 216 f; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, WM 2006, 2329, 2330; v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZIP 2007, 438 f).

    Bei dem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person hält das Bundesverfassungsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag unabhängig davon für gegeben, ob die Gerichte bei typischem Ablauf des Verfahrens rechtzeitig eine Entscheidung treffen können (BVerfGE 104, 220, 234; vgl. auch BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, aaO S. 2330).

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - IX ZB 214/08
    Bei dem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person hält das Bundesverfassungsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag unabhängig davon für gegeben, ob die Gerichte bei typischem Ablauf des Verfahrens rechtzeitig eine Entscheidung treffen können (BVerfGE 104, 220, 234; vgl. auch BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, aaO S. 2330).
  • BGH, 11.01.2007 - IX ZB 271/04

    Zulässigkeit von Betretungsverboten; Ausübung der organschaftlichen Stellung der

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - IX ZB 214/08
    Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur statt, wenn eine tief greifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil des Schuldners oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfordert, möglich erscheinen (BGHZ, aaO S. 216 f; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, WM 2006, 2329, 2330; v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZIP 2007, 438 f).
  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 260/08

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Vorführung des Schuldners bei

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - IX ZB 214/08
    Die nach §§ 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die angefochtenen Sicherungsmaßnahmen den Schuldner nicht mehr beschweren, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (vgl. Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 260/08).
  • BGH, 27.01.2022 - IX ZB 41/21

    Anfechtung der Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung durch Bestellung eines

    c) Da die Rechtsbeschwerde bereits unstatthaft ist, kommt es nicht darauf an, dass nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung von Maßnahmen besteht, die im Eröffnungsverfahren getroffen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2009 - IX ZB 214/08, KTS 2010, 222).
  • BGH, 05.03.2015 - IX ZB 77/14

    Insolvenzeröffnungsverfahren für eine Aktiengesellschaft: Voraussetzungen der

    Er findet nur statt, wenn eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil des Schuldners oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles ausnahmsweise erfordert, möglich erscheinen (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 216 f; vom 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZIP 2007, 438 Rn. 9 ff; vom 17. September 2009 - IX ZB 214/08, KTS 2010, 222).
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